18.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente fallen die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend ins Gewicht. Er wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. April 2015 für ein Vergehen nach Art. 20 Abs. 1 BetmG mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 3'900.00 sowie mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 10. Oktober 2017 für ein Vergehen nach Art. 187 DBG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft.