Das konkrete Verhalten des Beschuldigten ging damit deutlich über ein bloss tatbestandsbegründendes Verhalten hinaus. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Tatverschulden angemessen.