werden, drängt sich damit nicht auf. Für sie ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen, die aufgrund der Tatzeitpunkte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Vorstrafen des Beschuldigten auszufällen ist. Für die mehrfache Tätigkeit als Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG ist schliesslich eine Busse festzusetzen. 18.5. 18.5.1. In Bezug auf die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: