Dies muss umso mehr gelten, als dass die vorliegend zu verhängende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (vgl. unten). Andererseits besteht die begründete Hoffnung, dass sich der Beschuldigte vom im Falle der Nichtbewährung drohenden Vollzug der Freiheitsstrafe, die für die Misswirtschaft auszufällen ist, nachhaltig beeindrucken lassen wird. Immerhin hat ihm der mit der Untersuchungshaft verbundene Freiheitsentzug sehr zu schaffen gemacht (vgl. unten). Eine weitere Freiheitsstrafe für jene Delikte, die alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet - 39 -