Einerseits verfügt der Beschuldigte «nur» über zwei Vorstrafen, wobei es sich bei beiden um bedingte Geldstrafen handelt und die eine mit lediglich 10 Tagessätzen darüber hinaus sehr tief ausgefallen ist. Es kann daher (noch) nicht gesagt, werden, dass er sich von Geldstrafen per se nicht abschrecken lässt und nur eine Freiheitstrafe zweckmässig ist. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vorliegend zu verhängende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (vgl. unten).