18.4. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Misswirtschaft aufgrund der Tatschwere auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für jede einzelne Urkundenfälschung und jeden einzelnen Betrug ist demgegenüber in Anbetracht des jeweiligen Verschuldens auf eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen zu erkennen. Es drängt sich unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht auf, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Einerseits verfügt der Beschuldigte «nur» über zwei Vorstrafen, wobei es sich bei beiden um bedingte Geldstrafen handelt und die eine mit lediglich 10 Tagessätzen darüber hinaus sehr tief ausgefallen ist.