Dasselbe ergibt sich in Bezug auf die Bemerkung «von ‘Affen’ erhalten», die er auf der Empfangsbestätigung des Durchsuchungsbefehls anbrachte (Ordner 3.2 act. 78). Auch wenn er das Wort «Affen» in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, geht aus dem Vermerk unmissverständlich hervor, dass er die bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polzisten damit als - 37 - «Affen» betiteln und entsprechend in ihrer Ehre verletzen wollte. Auch damit hat er den Tatbestand der Beschimpfung von Art. 177 StGB erfüllt.