Aber auch diese bestätigte der Beschuldigte wiederholt. Im Übrigen hat auch der Verteidiger des Beschuldigten in seinem Plädoyer den Vorwurf der Beschimpfung explizit anerkannt (Plädoyer vom 6. Juni 2019 S. 32). In Würdigung dieser Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die anwesenden Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2018 beschimpft hat. Bei den vom Beschuldigten ausgesprochenen Schimpfworten handelt es sich um ehrverletzende Äusserungen, die unter den Tatbestand von Art. 177 StGB fallen, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Er hat damit den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.