den Beschuldigten in seinem Rapport zu Unrecht der mehrfachen Beschimpfung hätte anschuldigen und die anwesenden Polizisten im Folgenden zu Unrecht hätten Strafantrag wegen Beschimpfung stellen sollen. Andererseits hat der Beschuldigte vor Vorinstanz nicht bestritten, die anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden Polzisten beschimpft zu haben, sondern vielmehr zugegeben, dass es zu Beschimpfungen gekommen war, wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern konnte. Wäre es zu keinen tatbestandsmässigen Beschimpfungen gekommen, wären keine Entschuldigungen nötig gewesen. Aber auch diese bestätigte der Beschuldigte wiederholt.