In Würdigung des Rapports von BK. und der Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sich der angeklagte Sachverhalt zugetragen hat. Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb BK. den Beschuldigten in seinem Rapport zu Unrecht der mehrfachen Beschimpfung hätte anschuldigen und die anwesenden Polizisten im Folgenden zu Unrecht hätten Strafantrag wegen Beschimpfung stellen sollen.