Die Aktenlage erweise sich für einen Schuldspruch als nicht ausreichend. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Empfang des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls mit den Worten «von ‘Affen’ erhalten» unterzeichnet, erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte das Wort «Affen» in Anführungs- und Schlusszeichen setzte, als nicht tatbestandserfüllend (vorinstanzliches Urteil II. E. 9. S. 53 f.). Die Staatsanwaltschaft hält in der Anschlussberufung am beantragten Schuldspruch fest (Anschlussberufungsbegründung S. 12 f.).