16. 16.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 9) freigesprochen. Sie erwog, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschimpfungen, die er gegenüber vier Polizisten geäussert haben soll, seien von lediglich einem Polzisten in einem Polizeirapport festgehalten worden, während alle vier Polizisten einen Strafantrag gestellt hätten. Die Aktenlage erweise sich für einen Schuldspruch als nicht ausreichend.