In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis von der sehr schlechten finanziellen Lage der Ärztezentrum N. AG hatte. Es kann dazu ergänzend auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Korrespondenz mit den angestellten Ärzten über die ausstehenden Lohnzahlungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 8.3.4.4. S. 45 ff.). Dennoch ist er im Wissen darum seiner Pflicht zur Erstellung von Zwischenbilanzen und zu deren Vorlage an einen zugelassenen Revisor bewusst nicht nachgekommen, obwohl ihm bekannt war, dass zeitgleich weitere Schulden aufliefen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt und folglich auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.