Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 Abs. 2 OR vorgesehenen Mechanismen zur Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung der finanziellen Lage und der (drohenden oder bereits bestehenden) Überschuldung greifen konnten. Sein Verhalten war damit nicht nur pflichtwidrig, sondern auch kausal für die Verschlimmerung der finanziellen Situation der Ärztezentrum N. AG. Er hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. - 35 -