Ihm oblag als Verwaltungsrat nicht nur die Verantwortung für die Rechnungslegung, sondern als Geschäftsführer oblag ihm auch die Personalführung. Er hätte daher dafür besorgt sein müssen, dass die Rechnung trotz des Personalwechsels rechtzeitig fertiggestellt wird. Währenddessen liefen weitere Schulden aus den laufenden Verpflichtungen auf und es kam zu weiteren Betreibungen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 Abs. 2 OR vorgesehenen Mechanismen zur Verhinderung einer weiteren Verschlimmerung der finanziellen Lage und der (drohenden oder bereits bestehenden) Überschuldung greifen konnten.