Dieser Pflicht kam er trotz seiner Kenntnis der miserablen finanziellen Lage der Ärztezentrum N. AG nicht nach. Stattdessen erfolgte die Revision der Jahresrechnung 2015 erst am 23. Dezember 2017 (Ordner 5.6.2 act. 247 ff.). Die Rechnung für das Jahr 2016 lag gar erst am 20. Oktober 2017 vor (Ordner 5.6.2 act. 272). Der Beschuldigte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den in der Berufungsbegründung geltend gemachten Personalwechsel berufen, der zu einer Verzögerung geführt haben soll. Ihm oblag als Verwaltungsrat nicht nur die Verantwortung für die Rechnungslegung, sondern als Geschäftsführer oblag ihm auch die Personalführung.