OR (worunter letztlich auch die regelmässige Revision sowie das pflichtmässige Erstellen von Zwischenbilanzen bei gesetzlicher Notwendigkeit fällt) und die Liquiditätsplanung sorgen müssen. Da zahlreiche Betreibungen offen blieben und es sogar zu Konkursandrohungen kam, bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, die den Beschuldigten zur Erstellung einer Zwischenbilanz und zur Vorlage derselben an einen zugelassenen Revisor zur Prüfung verpflichtete (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Dieser Pflicht kam er trotz seiner Kenntnis der miserablen finanziellen Lage der Ärztezentrum N. AG nicht nach.