Es liegt in Würdigung der zahlreichen und in kurzen Abständen folgenden Betreibungen über Tausende, Zehntausende und sogar Hunderttausende von Franken auf der Hand, dass die Ärztezentrum N. AG bei weitem nicht über die liquiden Mittel verfügte, um ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäft nachzukommen. Der Beschuldigte hätte als Verwaltungsrat der Ärztezentrum N. AG für die ordentliche Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR (worunter letztlich auch die regelmässige Revision sowie das pflichtmässige Erstellen von Zwischenbilanzen bei gesetzlicher Notwendigkeit fällt) und die Liquiditätsplanung sorgen müssen.