15.2.2. In Bezug auf die Schuldnereigenschaft des Beschuldigten und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil II. E. 8.2.1. f. S. 41): Der Beschuldigte ist als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift Organ der Ärztezentrum N. AG (in Liquidation), womit ihm Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zukommt. Die Konkurseröffnung über die Ärztezentrum N. AG erfolgte am tt.mm.jjjj.