Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Ein Schuldspruch setzt ferner den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung.