Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen eine tatbestandsmässige Vernachlässigung der Buchführungspflichten, das Vorliegen einer Überschuldung und die Tätigung unverhältnismässiger Investitionen. Sodann bestreitet er den subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 26 ff.). 15.2. 15.2.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft schuldig, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine - 33 -