15. 15.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 8 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er es trotz eindeutiger Anzeichen wissentlich und willentlich unterliess, die bestehende Überschuldung der Ärztezentrum N. AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dem Richter anzuzeigen (vorinstanzliches Urteil II. E. 8. S. 40 ff.).