Der Beschuldigte bestreitet die anderweitige Verwendung der vom Lohn seiner Angestellten abgezogenen Quellensteuern nicht. Sein Vorbringen, dass er zurecht auf die Überwindung seines Liquiditätsengpasses vertraut haben will, vermag an seinem im Zeitpunkt der Zahlungspflicht vorsätzlichen Handeln nichts zu ändern und ist daher unbehelflich. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Art. 187 Abs. 1 DGB und § 256 StG ist für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 zu bestätigen.