14.3. In Bezug auf die Taten, die dem Beschuldigten gemäss Anklageziffer 7.2. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 vorgeworfen werden (Deliktsbetrag: Fr. 226'212.70), kann auf die Ausführungen unter E. 13.2 verwiesen werden. Gemäss Art. 187 Abs. 1 DBG macht sich schuldig, wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Der Beschuldigte bestreitet die anderweitige Verwendung der vom Lohn seiner Angestellten abgezogenen Quellensteuern nicht.