Der Beschuldigte anerkennt in der Berufung die Erfüllung der objektiven Tatbestände. Er macht jedoch in subjektiver Hinsicht geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Liquiditätsengpass überwunden würde und er die Beiträge im Folgenden hätte begleichen können, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 21 ff.). - 32 - 14.2. In Bezug auf die Taten, die dem Beschuldigten in Anklageziffer 7.1. für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 vorgeworfen werden, ist am 31. März 2019 die Verfolgungsverjährung eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. E. 12.2). Das Verfahren ist in Bezug auf diese Taten einzustellen.