Entscheidend ist einzig, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge im Bewusstsein seiner Pflicht zur Ablieferung die vorhandenen finanziellen Mittel mit Wissen und Willen zur Begleichung anderer Forderungen verwendete. Die Berufung ist nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzlichen Schuldsprüche der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeitragen gemäss Art. 87 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind zu bestätigen.