Indem er die Beiträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bewusst für die Begleichung anderer Forderungen verwendete, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt. Ob er auf die Überwindung des Liquiditätsengpasses seiner Praxis und die Möglichkeit einer späteren Ablieferung der Beiträge vertraute, ist in diesem Zusammenhang entgegen seinem Vorbringen nicht von Relevanz. Entscheidend ist einzig, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge im Bewusstsein seiner Pflicht zur Ablieferung die vorhandenen finanziellen Mittel mit Wissen und Willen zur Begleichung anderer Forderungen verwendete.