Es ist erstellt und wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte im deliktsrelevanten Zeitraum über die finanziellen Mittel zur Ablieferung der Arbeitnehmerbeiträge verfügte, diese jedoch nicht ablieferte, sondern die Begleichung anderer Forderungen vorzog (vorinstanzliches Urteil II. E. 6.3.3.2. f. S. 34). Dem Beschuldigten war als Geschäftsführer der Praxis bewusst, dass er die Arbeitnehmerbeiträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hätte abliefern müssen. Das wird von ihm auch nicht bestritten. Indem er die Beiträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bewusst für die Begleichung anderer Forderungen verwendete, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt.