Der Beschuldigte anerkennt in der Berufung die Erfüllung der objektiven Tatbestände. Er macht jedoch in subjektiver Hinsicht geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Liquiditätsengpass überwunden würde und er die Beiträge im Folgenden hätte begleichen können, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 21 ff.). 13.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestands der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss - 31 -