13. 13.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 6 der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 148'187.70 gemäss Art. 87 AHVG und im Betrag von insgesamt Fr. 180'000.00 gemäss Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass er im Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2017 die Begleichung anderer Forderungen der Ablieferung der Arbeitnehmerbeiträge vorzog (vorinstanzliches Urteil II. E. 6. S. 33 ff.).