Gemäss dem angeklagten Sachverhalt soll das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten am 31. März 2012 aufgehört haben. Die Verjährungsfrist ist damit am 31. März 2019 abgelaufen (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB i.V.m. Art. 98 lit. b StGB). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 13. Juni 2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gefällt. Folglich ist das Verfahren in Bezug auf die dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 vorgeworfenen Taten einzustellen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.