Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren auf die Verjährung der ihm vorgeworfenen Taten (Berufungsbegründung S. 20 f.). 12.2. Gemäss Art. 87 AHVG werden Vergehen gegen das AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist sieben Jahre. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB nicht mehr ein.