Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG ist damit zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. - 30 - 12. 12.1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 5 der Anklage vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 Arbeitnehmerbeiträge gemäss Art. 87 AHVG zweckentfremdet zu haben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die ihm im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 vorgeworfenen Taten freigesprochen und für die übrigen Taten auf einen Schuldspruch erkannt (vorinstanzliches Urteil II. E. 5. S. 30 ff.).