Die Richtigkeit des Inhalts hat hingegen der Arzt mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die im Bericht festgehaltenen Feststellungen im Rechtsverkehr ihm zugerechnet werden. Indem der Beschuldigte solche Berichte verfasst und unterzeichnet hat, hat er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, für die er einer Berufsausübungsbewilligung bedurft hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf die ausgestellten Rezepte. Für die Ausstellung von ärztlichen Rezepten ist gemäss Art. 26 HMG eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich.