11.2. In Bezug auf die Arztberichte ist dem Vorbringen des Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er in den Berichten nicht nur sehr wohl Krankheiten resp. Verletzungen und anderweitige Beeinträchtigungen der Patienten festgestellt hat, sondern sie auch gegenüber anderen Ärzten und Behörden bescheinigt hat. Es mag zutreffen, dass das Verfassen der Berichte zu den delegierbaren Arbeiten eines Arztes zählt. Die Richtigkeit des Inhalts hat hingegen der Arzt mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodass die im Bericht festgehaltenen Feststellungen im Rechtsverkehr ihm zugerechnet werden.