Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe die entsprechenden Patienten weder im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a GesG behandelt noch eine Krankheit oder Ähnliches festgestellt. Folglich habe er keine Tätigkeit vorgenommen, für die er einer Berufsausübungsbewilligung bedurft hätte (Berufungsbegründung S. 4 ff.).