In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen unter E. 9 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in 242 Fällen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Arztbericht gemäss Anklageziffer 3.3., die sechs Rezepte gemäss Anklageziffer 4.1. und die zwei Arztberichte gemäss Anklageziffer 4.2. der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 51 Abs. 1 lit. b GesG schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil II. E. 4. S. 29 f.).