In Würdigung dieser Umstände kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass E. von Rumänien aus Röntgenbilder begutachtet resp. gar Behandlungen in der Schweiz vorgenommen hat. Es ist im Gegenteil erstellt, dass der Beschuldigte systematisch Leistungen über die ZSR- Nummer von E. abrechnen liess, obwohl dieser an den Behandlungen nicht - 29 - beteiligt war. Aber selbst, wenn E. einzelne Leistungen wie die Begutachtung von Röntgenbildern erbracht hätte, würde dies nichts daran ändern, dass er nicht Leistungserbringer der verrechneten Behandlungen war und folglich zu Unrecht über seine ZSR-Nummer abgerechnet wurde.