11) nicht geglaubt werden. Das Vorgehen des Beschuldigten, Leistungen über fremde ZSR-Nummer abzurechnen, hatte viel mehr System. Es kann dazu auf die Ausführungen unter E. 9.2.2 verwiesen werden. In Bezug auf die Abrechnungen von vom Beschuldigten erbrachten Leistungen über die ZSR-Nummer von E. wird dieser Schluss zusätzlich durch seinen «Hinweis an Praxis» vom 14. Januar 2018 gestützt (Ordner 5.7.2 act. 236). In diesem wies er die medizinische Praxisassistenz explizit an, zwei von ihm am 12. und 14. Januar 2018 erbrachte telefonische Beratungen auf E. «schreiben» zu lassen.