54 Fragen 9 ff.). Auf der Rechnung für die Behandlung, auf der E. als Leistungserbringer aufgeführt ist, sind ausschliesslich Leistungen ersichtlich, die nur vor Ort erbracht werden konnten: die Konsultation, die Inhalation eines Gases, eine Infusion sowie eine Valiumspritze (Ordner 4.1 act. 82). Folglich ist ausgeschlossen, dass E. diese Leistungen erbracht hat. Dass bei der Erstellung der Rechnung aus Versehen der falsche Leistungserbringer erfasst wurde, kann dem Beschuldigten entgegen seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 (Frage 45 Ordner 4.2 act. 11) nicht geglaubt werden.