Es ist dazu vorerst auf die von der Staatsanwaltschaft ins Licht gerückte Behandlung von BC. vom 6. März 2017 hinzuweisen. BC. suchte am besagten Tag in Begleitung seiner Mutter die Praxis des Beschuldigten auf, weil er unter Atemproblemen litt. Seine Mutter, BD., wurde am 5. Juli 2017 als Zeugin einvernommen. Sie identifizierte den Beschuldigten auf den ihr vorgelegten Fotos als behandelnden Arzt, während sie E. als behandelnden Arzt ausschloss (Ordner 4.1 act. 54 Fragen 9 ff.).