Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass E. in der fraglichen Zeit in Rumänien war. Er macht indessen geltend, E. habe von Rumänien aus Röntgenbilder begutachtet (Anschlussberufungsantwort S. 5). Vor Vorinstanz machte er darüber hinaus geltend, E. sei auch immer wieder tage- und wochenweise in der Schweiz gewesen (Protokoll vom 6. Juni 2019 S. 35, act. 135). Diese Vorbringen müssen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unglaubhafte Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden.