E. kehrte im Februar 2017 nach Rumänien zurück. Entsprechendes ergibt sich aus seinem Schreiben vom 19. Januar 2017, in welchem er dem Beschuldigten mitteilte, er habe seine Anstellung gekündigt, da er für mindestens ein Jahr nach Rumänien zurückkehren müsse, damit er seine Zulassung als Kinderchirurg nicht verliere. Er bitte darum, die Kündigung abzuwandeln und ihm stattdessen vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 unbezahlten Urlaub zu gewähren, damit er seine Arbeit in Rumänien ausführen könne und die Zulassung als Kinderchirurg für weitere fünf Jahre - 28 -