10.2. In Bezug auf die 71 nicht aktenkundigen Rechnungen kann auf die Ausführungen unter E. 9.3 verwiesen werden. Sie lassen sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB überprüfen. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Fälschung dieser Rechnungen freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 10.3. In Bezug auf die 242 aktenkundigen Rechnungen ergibt sich Folgendes: