Der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von E. erweise sich indessen als berechtigt. Aufgrund des zu wahrenden Konfrontationsrechts des Beschuldigten sei eine Verurteilung trotz vorliegender objektiver Anhaltspunkte ausgeschlossen (vorinstanzliches Urteil II. E. 3.4. S. 27 f.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Anschlussberufung S. 3 ff.).