Die Vorinstanz erwog, 71 der Rechnungen seien nicht aktenkundig, weshalb sich die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen lasse. In Bezug auf die restlichen 242 Rechnungen führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe vorgebracht, E. habe von Rumänien aus für die Ärztezentrum N. AG gearbeitet und Röntgenbilder begutachtet, weshalb die Abrechnung berechtigterweise über ihn erfolgt seien. E. seien anlässlich der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahme die relevanten Fragen nicht gestellt worden. Vom Erscheinen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei er dispensiert worden. Der Antrag des Beschuldigten auf Befragung von E. erweise sich indessen als berechtigt.