10. 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 4.4. freigesprochen. Dem Beschuldigten wird im angeklagten Sachverhalt vorgeworfen, er habe insgesamt 313 Rechnungen gefälscht, indem er E. als Leistungserbringer aufgeführt habe resp. habe aufführen lassen, während dieser in Rumänien geweilt habe und die Leistungen folglich gar nicht habe erbringen können. Die Vorinstanz erwog, 71 der Rechnungen seien nicht aktenkundig, weshalb sich die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen lasse.