In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat daher für diese 174 Rechnungen kein Schuldspruch zu erfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen. Ergänzungshalber ist anzufügen, dass es unter den vorliegenden Umständen nicht Sache des Obergerichts ist, die Urkunden einzuholen. Vielmehr wäre es nach dem im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Freispruch an der Staatsanwaltschaft gelegen, die fraglichen Urkunden beizubringen oder zumindest deren Einholung zu beantragen. Das hat sie nicht getan. - 27 -