9.3. In Bezug auf die 174 nicht aktenkundigen Rechnungen lässt sich die Erfüllung des Tatbestands nicht überprüfen. Bei den von der BA. Krankenkasse und der BB. Krankenkasse eingereichten Listen (Ordner 1.2.1 act. 162 ff. und act. 167 ff.), die die angeblichen Rechnungen aufführen, handelt es sich letztlich um reine Behauptungen, wobei sich die BB. Krankenkasse am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin beteiligte und damit ein Interesse am Verfahrensausgang hatte. Mangels Überprüfbarkeit kann daher nicht unbesehen auf die Listen abgestellt werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hat daher für diese 174 Rechnungen kein Schuldspruch zu erfolgen.