19 f.). Durch die frühere Auszahlung der Leistungen hätte er sich ebenfalls einen unrechtmässigen vermögenswerten Vorteil verschafft, während er die Krankenkassen am Vermögen schädigte. Er kann daher nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass die Krankenkassen die von Dr. AL. und anderen Ärzten erbrachten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise sowieso hätten vergüten müssen. Der subjektive Tatbestand ist damit nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit in Bezug auf die 488 aktenkundigen Rechnungen zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.